AGB
- Richtlinien für die Untersuchungen
Die in Auftrag gegebenen Untersuchungen werden nach Verfahren durchgeführt, die Stand der Technik sind und die in den Normen, Merkblättern oder sonstigen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung angegeben sind. Bei Trinkwasseruntersuchungen stellt der Prüfbericht keine Gesamtbeurteilung der Trinkwasser – Versorgungsanlage nach LMSVG dar. Die Prüfergebnisse sind Eigentum des Auftraggebers und werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn auf Wunsch oder mit Einwilligung des Auftraggebers. Der Auftraggeber darf in allgemeiner Form (Name, Kurzbeschreibung, Datum) als Referenz genannt werden. Die Untersuchungen werden von den Technischen Büros MY Wasseranalytik GmbH, IBO Innenraumanalytik OG, der Österreichisches Institut für Baubiologie und -ökologie GmbH sowie dazu befugten Subauftragnehmern durchgeführt.
- Abrechnungsmodalitäten
Die vereinbarten Preise sind Nettoeinzelpreise. Zusätzlich zu entrichten ist die gesetzliche Mehrwertsteuer. Positionen mit dem Vermerk „nach Aufwand“ werden im Einzelfall auf der Basis des zeitlichen Aufwands (Stundensatz) kalkuliert. Telefongespräche, deren Dauer in der Summe 10 Minuten überschreiten, werden mit den aktuellen Stundensätzen abgerechnet. Jede begonnene halbe Stunde wird mit dem halben Stundensatz verrechnet.
Nach Erteilung größerer Aufträge können vor Beginn und während der Arbeiten Kostenabschläge bis max. 90 % der voraussichtlichen Gesamtabrechnung erhoben werden. Bei Hinzuziehung von Subunternehmen (Fremdleistungen) werden deren Rechnungen mit einem Bearbeitungsaufschlag weitergegeben.
Die Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen. Ein Skontoabzug ist nicht zulässig. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. zu berechnen. Eine Bearbeitungsgebühr kann erhoben werden. Die im Fall des Verzuges für das Einschreiten von Inkassobüros gemäß Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl. Nr. 141/1996 in der geltenden Fassung anfallenden Kosten und die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten sind – soweit sie zweckdienlich und notwendig waren (entsprechend dem Rechtsanwaltstarifgesetz – RATG) – vom Kunden zu tragen. Die Forderungen können an Dritte abgetreten werden.
- Aufbewahrung der Proben
Nicht verwendetes Probenmaterial wird – sofern nicht anders vereinbart – 1 Woche nach Gutachtenerstellung vernichtet. Eine weitergehende Lagerung als Rückstellprobe über diesen Zeitraum hinaus muss in schriftlicher Form vereinbart werden.
- Haftung
Der Auftragnehmer haftet für die Schäden des Auftraggebers oder Dritter nur dann, wenn er bzw. einer seiner Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig gehandelt haben. Die Haftung für Mangelfolgeschäden (z.B. Undichte Schrägsitzventile, Armaturen etc.) wird ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von Schadenersatzansprüchen Dritter, die nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Auftragnehmers oder einer seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, freizustellen. Das grobe Verschulden bzw. Vorsatz des Auftragnehmers ist durch den Auftraggeber nachzuweisen. Bei angelieferten Proben haftet der Auftraggeber bis zum Probeneingang im Labor.
- Vermittlung von Handwerksleistungen
Wir treten ausschließlich als Vermittler zwischen Kunden und Handwerksbetrieben auf, sofern dies vom Kunden gewünscht wird. Die Tätigkeit beschränkt sich auf die Herstellung des Kontakts zwischen den Parteien. Wir übernehmen keine Verantwortung oder Haftung für die Ausführung, Qualität oder Mängel der erbrachten Handwerksleistungen. Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen und Ansprüche bestehen ausschließlich zwischen dem Kunden und dem beauftragten Handwerksbetrieb. Als Vermittler übernehmen wir keine Gewährleistung oder Garantie für die fachgerechte Durchführung der Arbeiten. Etwaige Gewährleistungsansprüche sind direkt gegenüber dem ausführenden Handwerker geltend zu machen.
- Fristvereinbarung
Vom Auftraggeber gesetzte Fristen für die Durchführung des Auftrags sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind. Für Eilaufträge außer der Reihe sowie Arbeiten außerhalb normaler Arbeitszeiten können Zuschläge erhoben werden. Zur Einhaltung von Fristen kann eine Prüfung vom Auftragnehmer selbsttätig an ein anderes gleichwertig anerkanntes Institut zur Bearbeitung weitergegeben werden.
- Stornobedingungen
Bei Stornierung einer Untersuchung im Zeitraum von 24 Stunden vor dem vereinbarten Messtermin werden die tatsächlich aufgelaufenen Kosten, jedoch mindestens eine Arbeitsstunde verrechnet.
- Gültigkeit des Leistungsverzeichnisses
Die angegebenen Einzelpreise gelten bis zur Erstellung eines neuen Leistungsverzeichnisses. Mit Erscheinen eines neuen Leistungsverzeichnisses verlieren die bisherigen Leistungsverzeichnisse ihre Gültigkeit. Beachten Sie auch, dass die Preise einiger Services abhängig von der Abdeckung des Keimwachstumproblems und/oder der Komplexität der Anlage variieren können. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex.
Die Preise gelten vorbehaltlich etwaiger Druckfehler.
- Gerichtstermine
Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei allfälligen Gerichtsterminen in Zusammenhang mit den erteilten Aufträgen für die Kosten aufzukommen; insbesondere wird der Stundensatz für Arbeitsleistungen verrechnet.
- Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Wien.
